Hier finden Sie einen Überblick über entstehende anwaltliche Kosten
Für fast alle Mandanten ist die Frage welche Kosten eine anwaltliche Vertretung mit sich bringt wichtig bei der Entscheidung ob ein Rechtsanwalt beauftragt wird.
Es gibt grundsätzlich drei Varianten:
Die Honorarvereinbarung:
Hier legen Mandant und Rechtsanwalt selbst im Rahmen einer sog. Vergütungsvereinbarung fest, was für welche Leistung bezahlt wird. Oft geschieht dieses auf der Basis eines sog. Stundensatzes pro Stunde. Je nach der Komplexität des Falls und der schwere des Rechtsgebietes kann dieser niedrig oder hoch sein.
Die Abrechnung gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG (Stand ab 01.01.2021). Der deutsche Gesetzgeber hat für die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein eigenes Gesetz geschaffen, dass sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieses wird auch insbesondere von den Rechtsschutzversicherungen zur Grundlage der Abrechnung benutzt. Das RVG unterscheidet insbesondere zwei Bereiche.
a) Einmal die Abrechnung nach dem sog. Gegenstandswert, d.h. welches Interesse hat der Mandant in dieser Angelegenheit. Diese Methode gilt z. B. im Bereich des Zivilrechtes. Einfach ist die Frage dann zu beantworten wenn der Mandant von jemanden z. B. 1.000,– € fordert, dann ist sein Interesse an dem Fall genau 1.000,– €. Nun erhält der Anwalt jedoch nicht auch 1.000,– € für seine Vergütung, sondern in einer Tabelle zum RVG wird zu diesem Gegenstandwert dann eine gesonderte anwaltliche Gebühr in Bezug gesetzt. Hier wären das dann 88,– €. Diese Gebühr wird dann mit einem Faktor multipliziert, welcher den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit widerspiegeln soll. Im außergerichtlichen Bereich ist das meistens der Faktor 1,3 bei mittlerem Umfang und Schwierigkeit des Falls. Dieses würde in meinem Beispielfall bedeuten, dass wenn der Anwalt z. B. eine Akte anlegt, ein außergerichtliches Schreiben an die Gegenseite verfasst, z. B. in Form einer Mahnung über 1.000,– € und dieses in Kopie sowie die Antwort der Gegenseite an den Mandanten weiterleitet, die sog. Geschäftsgebühr des Anwaltes dann 88,– € mal 1,3 = 114,40 € ist. Diese Summe ist zunächst ohne Umsatzsteuer berechnet. Hinzu kommt dann eine Pauschale von 20,– € für Post, Telefon und sonstige Kommunikationskosten, womit sich dann ein Nettobetrag von 134,40 € bildet. Diesem Betrag wird dann die Umsatzsteuer von grundsätzlich 19 % hinzugefügt und ergibt dann 159,94 € brutto (134,40 € zzgl. 25,54 € Umsatzsteuer). Kommt es zur Klage vor Gericht entstehen weitere Gebühren nach diesem Muster. Für das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens (z. B. Anfertigen und Einreichen einer Klageschrift für den Kläger oder Klageerwiderung für den Beklagten) fällt eine sog. Verfahrensgebühr an, für die anwaltliche Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungsterminen fällt eine sog. Terminsgebühr an. Wird unter anwaltlicher Mitwirkung im außergerichtlichen Bereich oder gerichtlichen Verfahren eine vertragliche Einigung (sog. Vergleich) der streitenden Parteien erzielt, fällt eine sog. Einigungsgebühr an. Wobei es auch Regelungen gibt, dass weitere Gebühren nicht einfach dazu addiert werden, sondern zum Teil auf bereits entstandene Gebühren angerechnet werden.
b) Die andere Variante die das RVG kennt ist die sog. Rahmengebühr. Hier gibt das RVG für bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwaltes einen sog. Gebührenrahmen vor. Zum Beispiel 44,– € bis 396,– € als sog. Grundgebühr des Rechtsanwaltes nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung in einer Strafsache. Dieses gilt z. B. für den Bereich des Strafrechtes und bei Ordnungswidrigkeiten. Wird der Anwalt bezüglich einer bestimmten Tätigkeit beauftragt, entsteht eine Gebühr zwischen der unteren und der oberen Spanne dieses Gebührenrahmens. Maßstab ist auch hier Umfang und juristische Schwierigkeit des Falls. Hier kann die Rahmengebühr je nach Verlauf des Falls (Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung, Tätigkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren, Teilnahme an Verhandlungsterminen) mehrfach zzgl. der oben genannten Auslagenpauschale für Kommunikationskosten von 20,– € zzgl. Umsatzsteuer anfallen.
Hier folgende Beispielsrechnungen anhand einer Strafverteidigung bei einem mittleren Aufwand und Schwierigkeitsgrad bei außergerichtlicher Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörde (Staats- oder Amtsanwaltschaft) und bei einem gerichtlichen Verfahren mit einem Hauptverhandlungstermin, wenn in beiden Varianten die Zuständigkeit des Amtsgerichtes gegeben wäre.
außergerichtliche Einstellung des Strafverfahrens
- Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG (44,00 – 396,00 €) Mittelgebühr* 220,00 €
z. B. Beratungsgespräch, Einarbeitung in Angelegenheit, Anlage Akte - Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG (44,00 – 319,00 €) Mittelgebühr* 181,50 €
z. B. Akteneinsicht, Auswertung Akte, Rücksprache, Stellungnahme - Zusätzliche Gebühr wegen Einstellung des Verfahrens bei anwaltlicher Mitwirkung Nr. 4141 Nr. 1, 4106 VV RVG (44,00 – 319,00 €) Mittelgebühr* 181,50 €
- Post- und Telekommunikationsentgelt Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 603,00 € - zzgl. 19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG 114,57 €
- Bruttobetrag 717,57 €
gerichtliches Verfahren 1. Instanz
- Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG (44,00 – 396,00 €) Mittelgebühr* 220,00 €
z. B. Beratungsgespräch, Einarbeitung in Angelegenheit, Anlage Akte - Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG (44,00 – 319,00 €) Mittelgebühr* 181,50 €
z. B. Akteneinsicht, Auswertung Akte, Rücksprache, Stellungnahme - Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG (77,00 – 528,00 €) Mittelgebühr* 302,50 €
1 Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht - Post- und Telekommunikationsentgelt Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 724,00 € - zzgl. 19 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG 137,56 €
- Bruttobetrag 861,56 €
* Errechnet wird die Mittelgebühr durch Addition von Mindest- und Höchstgebühr und Division der Summe durch zwei. Weitere Kosten können durch verauslagte Gebühren für die Akteneinsicht (Versandpauschale der Ermittlungsbehörde meist 12,– €), das Anfertigen von Kopien oder die Bearbeitung von elektronischen Datenträgern oder Dokumenten entstehen Nr. 7000 VV RVG.
Anmerkung: Eine komplette Fassung des RVG finden Sie im Servicebereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) unter folgendem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/. Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Nutzungsbedingungen des BMJV bezüglich des Projektes „Gesetze im Internet“ unter https://www.bmjv.de/DE/Service/GesetzeInternet/GesetzeInternet_node.html zur Aktualität und insbesondere dass die dort abrufbaren Gesetzestexte nicht die amtliche Fassung wiedergeben, sondern man diese im Bundesgesetzblatt findet.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Es gibt für Mandanten, welche die anwaltlichen Gebühren nicht selbst aufbringen können finanzielle Hilfe vom Staat. Zunächst vorweg zu den Begriffen. Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz betrifft nur ein außergerichtliches Tätigwerden des Anwaltes. Kommt es zu einem gerichtlichen Prozess kommt die Prozesskostenhilfe zum Tragen. Wichtig ist, dass beides zwei getrennte Angelegenheiten sind. Erhält man Beratungshilfe bewilligt bedeutet dieses nicht automatisch, dass man damit auch eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren finanziert bekommt. Beides muss zeitlich abgestuft gesondert beantragt und bewilligt werden. Hier sind zwei Besonderheiten zu beachten. Beratungshilfe setzt meist zumutbare eigene Bemühungen voraus ein Problem mit der Gegenseite zu lösen, d.h. der Anwalt soll nicht nur einfach zur Beantwortung von Briefen beauftragt werden. Es muss sich um ein juristisches Problem handeln, für welches der Rechtsrat eines Anwaltes notwendig ist und der Rechtsunkundige sonst in der Sache nicht weiter kommt. Bei der Prozesskostenhilfe ist auch zu beachten, dass das Gericht bei der Bewilligung neben der finanziellen Bedürftigkeit des Antragstellers auch die Erfolgsaussichten der angestrebten Klage prüft. Dieses bedeutet, dass wenn die Klage von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg hätte, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch daran scheitern kann.
Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass es einen Instanzenzug gibt, d.h. dass erstinstanzliche Urteile mit der Berufung und Berufungsurteile zum Teil wiederum mit einer Revision angegriffen werden können. Ein z. B. in der 1. Instanz erfolgreiches Urteil für den Mandanten/-in muss auch im Berufungsverfahren quasi wieder „verteidigt“ werden, wenn ein Rechtsmittel der Gegenseite eingelegt wird. Daher können anwaltliche und gerichtliche Gebühren pro notwendig werdender Instanz anfallen. Sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht besteht eine Pflicht zur Kostentragung der unterliegenden Partei. So trägt der unterliegende Beklagte im Zivilrecht die außergerichtlichen (meist anwaltlichen) Kosten des obsiegenden Klägers und falls der Beklagte den Prozess gewinnt der Kläger dessen Kosten für den Prozess. Eine Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen, welche auch die für das Gericht anfallenden Gebühren umfasst, ist ebenfalls möglich. Auch im Strafrecht trägt der rechtskräftig Verurteilte die Kosten des Verfahrens und seine meist anwaltlichen Auslagen für die Verteidigung selbst. Falls er freigesprochen wird werden die Kosten grundsätzlich der Staatskasse auferlegt.
Rechtsschutzversicherung
Sofern der Mandant eine Rechtsschutzversicherung hat ist es ratsam vorher nochmals die Versicherungsunterlagen einzusehen oder bei Zweifeln dort telefonisch den Umfang eines sog. Kostenschutzes für die konkrete Rechtssache nachzufragen und abzuklären, da der Versicherungsumfang je nach Versicherungsprodukt unterschiedlich sein kann.
Dieses soll nur eine ganz kurze Einführung sein welche keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.