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Rechtsanwalt Michael Engel Berlin
Rechtsanwalt Michael Engel

Neues aus der Rechtsprechung


Europäischer Gerichtshof zur Auswertung von Handydaten im Ermittlungsverfahren. So einfach geht das nicht! (Urteil vom 04.10.2024 C-548/21) Der Europäische Gerichtshof hatte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines österreichischen Gerichtes mit Fragen zu beschäftigen ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es alleine der Polizei möglich sein soll Daten aus einem beschlagnahmten Mobiltelefon auszulesen. Dem österreichischen Ausgangsverfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Polizei beim Adressaten eines Paketes, welches Cannabis enthielt, dessen Handy beschlagnahmte und ohne weitere Einschaltung von Staatsanwaltschaft und Gericht versuchte die Daten des Mobiltelefons auszulesen. Dieses gelang der Polizei jedoch technisch nicht. Der Umstand, dass dieses überhaupt versucht wurde von der österreichischen Polizei, erfuhr der Betroffene jedoch nur rein zufällig später durch die Aussage eines Polizeibeamten in einem (wohl anderen) Verfahren. Die drei Fragen welche der Europäische Gerichtshof insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119,S. 89, berichtigt in ABl. 2021, L 74, S. 36) zu beantworten hatte waren im Wesentlichen: 1. Ob sich ein solcher Zugriff nur rechtfertigen lässt, wenn er der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten dient die der Bekämpfung schwerer Kriminalität dienen. 2. Wer darüber zu entscheiden hat. 3. Ob und wann der davon Betroffene darüber zu informieren ist. Im Ergebnis verwundert es nicht, dass der Europäische Gerichtshof, welcher in seiner Entscheidung insbesondere die Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und 8 (Schutz personenbezogener Daten) sowie 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu berücksichtigen hatte, die Vorgaben für die Auswertung von Handydaten erheblich höher angesetzt hat, als wie es im Ausgangsfall geschehen ist. Nachdem der Gerichtshof zunächst feststellt, dass bereits der – wenn auch erfolglose – Versuch an die Daten im Mobilfunkgerät zu gelangen, ein Verarbeiten von Daten darstellt, welches unter die oben genannte Richtlinie fällt, beantwortet es die erste Frage dahingehend, dass die Art oder die Kategorien der betreffenden Straftaten gesetzlich hinreichend präzisiert sein muss. Ferner dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleistet wird. Die zweite Frage wird dahingehend beantwortet, dass die Ausübung der Möglichkeit auf die in einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle bedarf, welche die Interessen der Strafverfolgungsbehörden mit dem Persönlichkeitsrechten des Betroffenen, abzuwägen hat. Dies bedeutet, dass die Polizei dies alleine so nicht darf, außer bei Fällen absoluter Eilbedürftigkeit. Insofern kann man sich schon denken, dass auch die dritte Frage dahingehend beantwortet wurde, dass der Betroffene von der Maßnahme zu unterrichten ist, sobald die Übermittlung dieser Informationen die den Behörden nach der Richtlinie obliegenden Aufgaben nicht mehr beeinträchtigen kann. Mit diesen Vorgaben dürften einige Regeln der Strafprozessordnungen in den Mitgliedstaaten meiner Meinung nach neu zu regeln sein, auch in der Bundesrepublik Deutschland. Ich vermute, dass der deutsche Gesetzgeber ähnliche Regelungen schaffen wird, wie er es bei der Telefonüberwachung getan hat. Dieses erscheint auch sinnvoll, da es kaum einen Unterschied macht ob man ein Telefonat direkt abhört oder sich Inhalte über z.B. Chatverläufe auf dem beschlagnahmten Gerät später beschafft. Wenn das Mobiltelefon bereits beschlagnahmt ist, dürfte es auch nur wenige Anwendungsfälle geben, welche es rechtfertigen den Betroffenen nicht von der beabsichtigten Maßnahme schon vorab zu unterrichten, da das Gerät ja bereits in amtlicher Verwahrung und ein Verlust der Daten dann kaum noch zu befürchten ist. Ausnahmen dürfte es nur bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr geben, d.h. wenn noch weiterer Schaden eintreten kann. Dieses könnten z.B. Fälle sein wo die Straftat unmittelbar bevorsteht oder noch andauert wie z.B. Geiselnahmen, Menschen und Drogenhandel. Interessant dürfte insbesondere aus Sicht der Strafverteidigung sein, wie mit den zuvor genannten Maßgaben die Strafverfolgungsbehörden ihr Vorgehen zu dokumentieren hat.

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